Führerscheinausbildungen aller Klassen
Wir bilden auf modernen Kraftfahrzeugen aus, damit unsere Fahrschüler immer auf dem aktuellen Stand moderner Fahrzeugtechnik stehen und den Herausforderungen der privaten oder beruflichen Nutzung gewachsen sind.
Zweiräder
Mofa
Roller – AM
Motorrad – A1, A2, A
Upgrade 125ccm bei Klasse B (siehe unten)
Vier und mehr Räder
PKW / Anhänger – B/BE
Trecker – L+T
LKW / Anhänger – C/CE
Bus / Anhänger – D/DE
Die Fahrerlaubnisklassen / Führerscheinklassen
Die Fahrerlaubnisklassen sind teilweise auch altersbeschränkt und es gibt etwa in den Zweiradklassen A auch die Möglichkeit des Direkteinstieges auf eine höhere Klasse.
Wir erteilen Ihnen gern Auskunft über die verschiedenen Möglichkeiten oder Einschränkungen der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen.
Klasse AM
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 ccm.
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28.2.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- Mindestalter: 16 Jahre
- Die Klasse AM wird unbefristet erteilt.
- Zur Erteilung der Klasse AM wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und einem Verhältnis von Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und, einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW
- Mindestalter: 16 Jahre
- Mit der Fahrerlaubnis der Klasse A1 dürfen auch Fahrzeuge der Klasse AM gefahren werden.
- Die Klasse A1 wird unbefristet erteilt.
- Zur Erteilung der Klasse A1 wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse A2
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg auf maximal 70 kW beschränkt
- Mindestalter: 18 Jahre
- Mit der Fahrerlaubnis der Klasse A2 dürfen auch Fahrzeuge der Klassen A1 und AM gefahren werden.
- Die Beschränkungn entfällt nach dem Ablauf vom zwei Jahren und Bestehen einer praktischen Prüfung. Es dürfen dann Fahrzeuge der Klasse A unbeschränkt gefahren werden. (Für Führerscheine der alten Klasse 1a ist eine Prüfung erforderlich, um die Fahrberechtigung für Klasse A unbeschränkt zu erhalten.)
Klasse A
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einer Nennleistung von mehr als 15 kW
- Mindestalter: 24 Jahre (bei Direkteinstieg)
- Mindestalter: 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
- Mit Vollendung des 24. Lebensjahres ist der Erwerb der Klasse A ohne den vorherigen Besitz der Klasse A2 möglich.
- Eine Erweiterung der Klasse A2 auf die Klasse A nach Ablauf von zwei Jahren ist nur möglich, wenn Sie das 20. Lebensjahr vollendet haben. In diesem Fall ist jedoch eine verkürzte praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit anschließender verkürzter Prüfung notwendig.
- Mit der Fahrerlaubnis der Klasse A dürfen auch Fahrzeuge der Klasse A1, A2 und AM gefahren werden.
- Die Klasse A wird unbefristet erteilt.
- Zur Erteilung der Klasse A wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragsstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse B
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt sind (auch mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von nicht mehr als 750 kg oder mit einem Anhänger über 750 kg wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination von 3.500 kg nicht überschritten wird).
- Mindestalter: 18 Jahre bzw. 17 Jahre bei Teilnahme am begeitenden Fahren (Beginn 16,5 Jahre)
- Mit der Fahrerlaubnis der Klasse B dürfen auch Fahrzeuge der Klassen AM und L gefahren werden.
- Gilt auch für dreirädrige Fahrzeuge; bei mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Fahrer mindestens 21 Jahre alt ist
- Die Klasse B wird unbefristet erteilt.
- Zur Erteilung der Klasse B wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse BE
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht in die Klasse B fallen. Die Gesamtmasse des Anhängers darf 3.500 kg nicht überschreiten.
Die bisherige Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Achsen ist weggefallen.
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse BE ist der Besitz der Klasse B. Die bestandene Prüfung reicht aus.
- Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei Begleiteten Fahren)
- Mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE dürfen auch Fahrzeuge der Klassen B, AM und L gefahren werden.
- Die Klasse BE wird unbefristet erteilt.
- Zur Erteilung der Klasse BE wird nur eine praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse L
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht in die Klasse B fallen. Die Gesamtmasse des Anhängers darf 3.500 kg nicht überschreiten.
Die bisherige Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Achsen ist weggefallen.
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse BE ist der Besitz der Klasse B. Die bestandene Prüfung reicht aus.
- Mindestalter: 18 Jahre
- Mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE dürfen auch Fahrzeuge der Klassen B, AM und L gefahren werden.
- Die Klasse BE wird unbefristet erteilt.
- Zur Erteilung der Klasse BE wird nur eine praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse T
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht in die Klasse B fallen. Die Gesamtmasse des Anhängers darf 3.500 kg nicht überschreiten.
Die bisherige Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Achsen ist weggefallen.
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse BE ist der Besitz der Klasse B. Die bestandene Prüfung reicht aus.
- Mindestalter: 18 Jahre
- Mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE dürfen auch Fahrzeuge der Klassen B, AM und L gefahren werden.
- Die Klasse BE wird unbefristet erteilt.
- Zur Erteilung der Klasse BE wird nur eine praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse C
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz – auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse C ist der Besitz der Klasse B. Die bestandene Prüfung reicht aus.
- Mindestalter: 21 Jahre (oder 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation oder während oder nach Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb sowie vergleichbaren Berufen) Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht einschließlich eines Anhängers zulässig.
- Mit der Fahrerlaubnis der Klasse C dürfen auch Fahrzeuge der Klassen C1, B, AM und L gefahren werden.
- Die Klasse C wird befristet auf 5 Jahre erteilt. Nach ärztlicher und augenfachärztlicher Untersuchung wird die Fahrerlaubnis auf jeweils 5 Jahre verlängert.
- Inhaberinnen und Inhaber von Fahrerlaubnissen der alten Klasse 2 verlieren durch das neue Recht – auch ohne Umtausch – am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung. Auch hier muss die Fahrerlaubnis rechtzeitig verlängert werden.
- Zur Erteilung der Klasse C wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse CE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse CE ist der Besitz der Klasse C. Die bestandene Prüfung reicht aus.
- Mindestalter: 21 Jahre (oder 18 Jahre nach erfogter Grundqualifikation, während oder nach Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb sowie vergleichbaren Berufen) Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich eines Anhängers zulässig.
- Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE, T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechigt ist
- Die Klasse CE wird befristet auf 5 Jahre erteilt. Nach ärztlicher und augenfachärztlicher Untersuchung wird die Fahrerlaubnis auf jeweils 5 Jahre verlängert.
- Inhaberinnen und Inhaber von Fahrerlaubnissen der Ziffernklasse 2 verlieren durch das neue Recht – auch ohne Umtausch – am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung. Auch hier muss die Fahrerlaubnis rechtzeitig verlängert werden.
- Zur Erteilung der Klasse CE wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse D
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz – auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse D ist der Besitz der Klasse B. Die bestandene Prüfung reicht aus.
- Mindestalter: 24 Jahre (23 Jahre nach erfogter beschleunigter Grundqualifikation, 21 Jahre nach erfolgter Beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung oder durch einer Grundqualifikation oder 20 Jahre während oder nach Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb sowie vergleichbaren Berufen)
- Mit der Fahrerlaubnis der Klasse D dürfen auch Fahrzeuge der Klassen D1, B, AM und L gefahren werden.
- Die Klasse D wird befristet auf 5 Jahre erteilt. Nach ärztlicher und augenfachärztlicher Untersuchung und Überprüfung der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Personenbeförderung kann die Fahrerlaubnis jeweils bis zu 5 Jahre verlängert werden.
- Zur Erteilung der Klasse D wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
- Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Klasse DE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse DE ist der Besitz der Klasse D. Die bestandene Prüfung reicht aus.
- Mindestalter: 24 Jahre (23 Jahre nach erfogter beschleunigter Grundqualifikation, 21 Jahre nach erfolgter beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung oder durch einer Grundqualifikation oder 20 Jahre während oder nach Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb sowie vergleichbaren Berufen)
- Die Fahrerlaubnis der Klasse DE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE
- Die Klasse DE wird befristet auf 5 Jahre erteilt. Nach ärztlicher und augenfachärztlicher Untersuchung und Überprüfung der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Personenbeförderung kann die Fahrerlaubnis jeweils bis zu 5 Jahre verlängert werden.
- Zur Erteilung der Klasse DE wird nur eine praktische Prüfung benötigt.
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE sind, entfällt auch die praktische Prüfung. - Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Sportbootführerschein
ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN SEE:
- Mindestalter
16 Jahre (15 Jahre und 9 Monate am Tage der Prüfung) - Tauglichkeit
Vorlage „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerschein-Bewerber“. Ein durch Prüfung erworbener Sportbootführerschein-Binnen ersetzt das ärztliche Zeugnis, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate ist. - Zuverlässigkeit
Vorlage eines gültigen Kfz-Führerscheins oder Führungszeugnisses (auf die Vorlage wird bei Minderjährigen verzichtet)
ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN BINNEN
- Mindestalter
unter Segel – 14 Jahre (13 Jahre und 9 Monate am Tage der Prüfung)
mit Antriebsmaschine – 16 Jahre (15 Jahre und 9 Monate am Tage der Prüfung) - Tauglichkeit
Vorlage „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerschein-Bewerber“. Ein durch Prüfung erworbener Sportbootführerschein-See bzw. Sportbootführerschein-Binnen ersetzt das ärztliche Zeugnis, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate ist. - Zuverlässigkeit
Vorlage eines gültigen Kfz-Führerscheins oder Führungszeugnisses, auf die jeweilige Vorlage wird bei Minderjährigen verzichtet.
- Mindestalter
Upgrade 125er mit Klasse B
Vorraussetzungen:
- Mindestalter 25 Jahre
- mindestens 5 Jahre im Besitz der Führerscheinklasse B
Theorieausbildung:
- 4 Unterrichtseinheiten a 90 min klassenspezifischer Motorradunterricht
Praxisausbildung:
- 5 Unterrichtseinheiten a 90 min
KEINE Theorieprüfung erforderlich
KEINE Praxisprüfung erforderlich
Einschränkungen (125ccm):
- Es handelt sich nicht um einen Führerschein der Klasse A1
- gilt nur innerhalb Deutschlands. Fahrten ins Ausland sind nicht erlaubt.
- Ein Aufstieg von A1 auf A2 ist nicht möglich.
Für größere Maschinen muss ein entsprechender Führerscheinerwerb erfolgen!
Ausbildung von der Theorie bis hin
zur praktischen Prüfung
damit das Ziel der Fahrerlaubnis zügig erreicht werden kann.
Hier ein paar Bewertungen von unserer facebookseite
Wir sind sehr zufrieden. Vielen Dank!
%
Ausbildung mit Spaß
Was wird benötigt?
- gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- für die Führerscheinklassen mit den Buchstaben A, A1, A2, B, BE, L, AM und T eine Sehtest-Bescheinigung sowie die Teilnahmebestätigung über eine Unterweisung in den „lebensrettenden Sofortmaßnahmen“ (Erste Hilfe Kurs),
- für die Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E ein ärztliches Zeugnis über körperliche und geistige Eignung sowie über die Sehleistung und eine Bescheinigung über eine Ausbildung in Erste Hilfe Maßnahmen,
- ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) für den Führerschein,
- und eine Bestätigung der Meldebehörde.
Stellt deine Fahrschule den Antrag, sind jeweils Kopien einzureichen.
Bist du erst 16 oder 17 Jahre alt und möchtest am begleiteten Fahren teilnehmen, musst du zusätzlich folgendes einreichen:
- Personalien und Unterschrift der Begleitperson(en),
- Kopie des Personalausweises der Begleitperson(en)
- und eine Kopie des Führerscheins der Begleitperson(en).
Allen Fahrschülern, wünschen wir allzeit gute Fahrt!
Ausbildung mit Passion
Fahrschulen Kühlke Hennstedt – Tellingstedt
Jahrelange Erfahrung bringt dauerhaften Erfolg und Sicherheit im Straßenverkehr.
Mobil: 0152 3353 88 06
Adresse:
Fahrschule Kühlke
Klever Weg 24-26
25779 Hennstedt
All rights reserved.